Inhalt

LOagrtechA
Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 10.02.1999
§ 6
Aufnahme
(1) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber
1.
über einen mittleren Schulabschluss verfügt,
2.
die nötige gesundheitliche Eignung besitzt,
3.
bei Minderjährigkeit eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt,
4.
einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringt, falls er aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland stammt.
2Sie kann versagt werden, wenn der Aufnahmeantrag nicht formgerecht gestellt wird.
(2) 1Über die Aufnahme entscheidet der Leiter durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. 2Die Aufnahme erfolgt zunächst für eine Probezeit von sechs Monaten.
(3) 1Im Zulassungsbescheid bestimmt die Ausbildungsstätte einen Termin, bis zu dem die Bewerber
1.
zu erklären haben, ob sie den Lehrgangsplatz annehmen,
2.
gegebenenfalls den fehlenden Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nachzureichen haben.
2Geht die Erklärung oder der erforderliche Nachweis bis zu dem gesetzten Termin bei der Ausbildungsstätte nicht ein, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen der Probezeit voraus. 2Über deren Bestehen entscheidet der Leiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz. 3Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund der Probezeitbeurteilung nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird. 4Wer die Probezeit nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bestätigung über die Dauer des Lehrgangsbesuchs und die erzielten Leistungen.
(5) Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayEUG gilt entsprechend.