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Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970 (BayRS II S. 65) BayRS 1100-4-I (Art. 1–22)
Art. 1 Aufgabe
Art. 2 Einsetzung
Art. 3 Vorsitzende
Art. 4 Ausschussmitglieder
Art. 5 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
Art. 6 Beschlußfähigkeit
Art. 7 Vorbereitende Untersuchung
Art. 8 Zusammensetzung des Unterausschusses
Art. 9 Öffentlichkeit der Ausschußsitzungen
Art. 10 Protokollierung
Art. 11 Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden
Art. 12 Einzelne Beweise
Art. 13 Rechtsstellung von Betroffenen
Art. 14 Zeugenvernehmung
Art. 15 Fragerecht
Art. 16 Vereidigung
Art. 17 Aktenvorlage
Art. 18 Aussagepflicht der Beamten
Art. 19 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken
Art. 20 Sitzungspolizei
Art. 21 Zwischenbericht, Schlußbericht
Art. 22 Inkrafttreten
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
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Art. 8
Zusammensetzung des Unterausschusses
Dem Unterausschuß müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.