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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 7
Vorbereitende Untersuchung
(1) 1Bei Beginn seiner Tätigkeit beschließt der Untersuchungsausschuß, ob eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß durchgeführt werden soll. 2Eine solche vorbereitende Untersuchung kann auch im Verlauf der Ermittlungen beschlossen werden.
(2) Aufgabe der vorbereitenden Untersuchung ist die Sammlung und Gliederung des Untersuchungsstoffs, insbesondere die Beschaffung der einschlägigen Akten und Unterlagen und, soweit erforderlich, die Anhörung von Zeugen.
(3) Über die einzelnen Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen.