Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 1
Aufgabe
(1) 1Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. 2Anträge auf Errichtung von Untersuchungsausschüssen müssen bei ihrer Einreichung die Unterschriften von mindestens einem Fünftel der Mitglieder tragen.
(2) Ein Untersuchungsausschuß wird von Fall zu Fall für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
(3) Die beantragte Untersuchung muß geeignet sein, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu vermitteln.
(4) Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses dürfen nur beraten werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.