Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 2
Einsetzung
(1) Aufgabe eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist die Untersuchung von Tatbeständen, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zur Berichterstattung an die Vollversammlung.
(2) 1Der Gegenstand der Untersuchung muß bei Erteilung des Untersuchungsauftrags hinreichend umschrieben sein. 2Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm von der Vollversammlung erteilten Auftrag gebunden und zu einer Ausdehnung der Untersuchung nicht berechtigt.
(3) Der in einem Minderheitenantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann durch Zusatzanträge nur dann erweitert oder ergänzt werden, wenn
a)
der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und
b)
dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens eintritt.