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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 3
Vorsitzende
(1) 1Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören und sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Untersuchungsausschüsse einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung.