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Text gilt ab: 01.05.2009
Fassung: 23.03.1970
Art. 16
Vereidigung
(1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen.
(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß eine Vereidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig hält.
(3) Von der Vereidigung eines Zeugen ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO1) abzusehen, wenn der Verdacht besteht, er könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags zur Aufgabe des Untersuchungsausschusses gehört.
(4) Bei Abgeordneten oder Mitgliedern der Staatsregierung ist in entsprechender Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung auch dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, daß sie sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das die Erhebung einer Abgeordneten- oder Ministerklage rechtfertigen könnte.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 312-2