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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 9
Personen, die zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr verpflichtet waren oder denen sonst der Schutz des Lebens anderer anvertraut war, kann für eine Rettungstat eine staatliche Auszeichnung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten worden sind.