Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 6
(1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am Band zu tragenden Silbermedaille.
Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite das Bild des Christophorus mit der Umschrift ‚Öffentliche Belobigung für Rettung aus Lebensgefahr‘ und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der Umschrift ‚Der Bayerische Ministerpräsident‘.
(2) Die öffentliche Belobigung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.