Inhalt

LRAuszG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 22.12.1952
Art. 11
Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Staatskanzlei.