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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 5
(1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.