Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.12.1952
Art. 3
(1) 1Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen. 2Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.
(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.