Inhalt
    
    
            
              § 36
               Besondere Erweiterungen 
              
             
             1Die Bestimmungen des Zweiten Teils dieser Prüfungsordnung gelten nicht, wenn
            
              - 1.
 
              - 
                
das Studium für eines der Lehrämter an Grundschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen durch das abgeschlossene Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Art. 14 Nr. 4 , Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 , Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
                oder
               
              
              - 2.
 
              - 
                
das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen durch das Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung (Art. 18 Nr. 3 BayLBG)
               
              
            
            erweitert wurde. 2In diesen Fällen richtet sich die Prüfung nach den Bestimmungen des Ersten Teils §§ 15 ff.