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LPO II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 28.10.2004
§ 34
Prüfungszeugnis
(1) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach bestanden, so erhält er oder sie ein Zeugnis über die ErsteLehramtsprüfung und Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach. 2Das Zeugnis enthält die Note der Ersten Lehramtsprüfung, die Noten der einzelnen Leistungen gemäß § 30 sowie die Gesamtprüfungsnote gemäß § 33 als Gesamturteil im Sinn des § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LPO I und als Zahlenwert. 3Das Zeugnis wird erst ausgehändigt, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat. 4Ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden, die Zweite Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach aber bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dieser Prüfung ohne Angabe von Noten.
(2) Eine Platzziffer wird nicht festgesetzt.