Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98) BayRS 2020-6-1-I (Art. 1–55)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–3)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften (Art. 4–6)
Bereich erweitern
Dritter Teil Zweckvereinbarungen (Art. 7–16)
Bereich erweitern
Vierter Teil Zweckverbände (Art. 17–48)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Gemeinsame Kommunalunternehmen (Art. 49–50)
Bereich reduzieren
Sechster Teil Aufsicht und Rechtsbehelfe (Art. 51–54)
Bereich reduzieren
1. Abschnitt Aufsicht (Art. 51–52)
Art. 51 Grundsatz
Art. 52 Aufsichtsbehörden
Bereich erweitern
2. Abschnitt Schlichtung von Streitigkeiten, Rechtsbehelfe (Art. 53–54)
Bereich erweitern
Siebter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 55)
Inhalt
KommZG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 20.06.1994
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
1. Abschnitt Aufsicht
Art. 51 Grundsatz
Art. 52 Aufsichtsbehörden