Inhalt
Art. 4
Einfache Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen.
(2) 1Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. 2Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt.
(4) 1In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. 2Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. 3In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden.