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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 86
Anhang, Anlagen
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen,
3.
Erläuterungen zu den Positionen „Sonderposten“ und „Rückstellungen“, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
4.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten,
5.
Haftungsverhältnisse, die in der Bilanz nicht auszuweisen sind,
6.
Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,
7.
noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsanlagen,
8.
Veränderungen der ursprünglichen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
9.
Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
10.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
11.
drohende finanzielle Verpflichtungen, insbesondere für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände notwendig ist,
12.
die Art und Ausgestaltung von Versorgungszusagen, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind (Zusatzversorgung), die Höhe des derzeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung, die Summe der umlagepflichtigen Gehälter sowie die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und Rentenbezieher,
13.
das von der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Bezirk verwaltete Treuhandvermögen, insbesondere Mündelvermögen und rechtsfähige Stiftungen sowie die von der Kommune oder unter deren Beteiligung nach Art. 1 des Sparkassengesetzes errichteten Sparkassen mit Namen und Sitz,
14.
die Höhe des Anteils an anderen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge,
15.
die Zahl der im Haushaltsjahr durchschnittlich beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer,
16.
der Bürgermeister, Landrat oder Bezirkstagspräsident, die Mitglieder des Gemeinderats, Kreistags oder Bezirkstags, auch wenn sie im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
(3) Dem Anhang sind beizufügen:
1.
eine Anlagenübersicht, die den Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen, die kumulierten Abschreibungen, die Zu- und Abschreibungen des Haushaltsjahres und die Buchwerte zum Stichtag der Bilanz und zum Vorjahresstichtag wiedergibt,
2.
eine Forderungsübersicht, die den Gesamtbetrag der Forderungen zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahre und von mehr als fünf Jahren wiedergibt,
3.
eine Eigenkapitalübersicht,
4.
eine Verbindlichkeitenübersicht, die den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahre und von mehr als fünf Jahren wiedergibt,
5.
eine Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen.