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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 83
Finanzrechnung
(1) 1In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen, die haushaltsunwirksamen Einzahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – und haushaltsunwirksamen Auszahlungen – u. a. durchlaufende Gelder, Geldanlagen, Kassenkredite – sowie der Zahlungsmittelbestand (Anfangs- und Endbestand an Zahlungsmitteln) auszuweisen. 2Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. 2Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend.
(3) 1Den in der Finanzrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Finanzrechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. 2Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen. 3Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.