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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 82
Ergebnisrechnung
(1) 1In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. 2Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. 2Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) 1Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. 2Die Ergebnisse sind mit den Planansätzen des Haushaltsjahres zu vergleichen. 3Die nach § 21 übertragenen Haushaltsermächtigungen sind gesondert auszuweisen.