Inhalt
§ 84
Teilrechnungen, Planvergleich
(1) 1Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. 2 §§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.