Inhalt
§ 84
Teilrechnungen, Planvergleich
(1) 1Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. 2§§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.