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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 84
Teilrechnungen, Planvergleich
(1) 1Entsprechend den Teilhaushalten (§ 4) sind Teilrechnungen aufzustellen. 2§§ 82 und 83 gelten entsprechend.
(2) In den Teilrechnungen sind die Ergebnisse der Teilhaushalte mit den Zielen und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 zu vergleichen.