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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 85
Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Bilanz ist in Kontoform zu erstellen und entsprechend Abs. 2 und 3 zu gliedern.
(2) Aktivseite:
1.
Anlagevermögen
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2
Sachanlagen
1.3
Finanzanlagen
2.
Umlaufvermögen
2.1
Vorräte
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4
Liquide Mittel
3.
Aktive Rechnungsabgrenzung
4.
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(3) Passivseite:
1.
Eigenkapital
1.1
Allgemeine Rücklage (Nettoposition)
1.2
Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen
1.3
Ergebnisrücklagen
1.4
Verlustvortrag
1.5
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
2.
Sonderposten
3.
Rückstellungen
4.
Verbindlichkeiten
5.
Passive Rechnungsabgrenzung.