Inhalt
§ 85
Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Bilanz ist in Kontoform zu erstellen und entsprechend Abs. 2 und 3 zu gliedern.
(2) Aktivseite:
- 1.
-
Anlagevermögen
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- 1.1
-
Immaterielle Vermögensgegenstände
-
- 1.2
-
Sachanlagen
-
- 1.3
-
Finanzanlagen
-
- 2.
-
Umlaufvermögen
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- 2.1
-
Vorräte
-
- 2.2
-
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
-
- 2.3
-
Wertpapiere des Umlaufvermögens
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- 2.4
-
Liquide Mittel
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- 3.
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Aktive Rechnungsabgrenzung
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- 4.
-
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
-
(3) Passivseite:
- 1.
-
Eigenkapital
-
- 1.1
-
Allgemeine Rücklage (Nettoposition)
-
- 1.2
-
Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen
-
- 1.3
-
Ergebnisrücklagen
-
- 1.4
-
Verlustvortrag
-
- 1.5
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
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- 2.
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Sonderposten
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- 3.
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Rückstellungen
-
- 4.
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Verbindlichkeiten
-
- 5.
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Passive Rechnungsabgrenzung.
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