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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 17
Erläuterungen
(1) Es sind zu erläutern:
1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
2.
neue Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit, Höhe und Deckungsfähigkeit der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
6.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke und Zweckbindungen,
7.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungssätzen abweichen, und
8.
Ausnahmen nach § 12 Abs. 4 und 5.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze, soweit erforderlich, zu erläutern.
(3) 1Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. 2Im Haushaltsplan ist dann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen.