Inhalt
§ 15
Durchlaufende Gelder, fremde Finanzmittel
Im Finanzhaushalt werden nicht veranschlagt, sind aber in geeigneter Weise auszuweisen
- 1.
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durchlaufende Finanzmittel,
- 2.
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Finanzmittel, die auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
- 3.
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Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträger abrechnet, einnimmt oder ausgibt.