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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 15
Durchlaufende Gelder, fremde Finanzmittel
Im Finanzhaushalt werden nicht veranschlagt, sind aber in geeigneter Weise auszuweisen
1.
durchlaufende Finanzmittel,
2.
Finanzmittel, die auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers eingenommen oder ausgegeben werden, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
3.
Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten endgültig verpflichteten Aufgabenträger abrechnet, einnimmt oder ausgibt.