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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 10
Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursachten Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten sind Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen produktorientiert (§§ 2, 3 und 4) zu veranschlagen.
(4) 1Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. 2Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
(5) Die Ziele und Kennzahlen nach § 4 Abs. 3 bilden die Grundlage für die Erfolgskontrolle und Steuerung der Haushaltswirtschaft.