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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 13
Verfügungsmittel
1Im Ergebnishaushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel veranschlagt werden. 2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. 3Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.