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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 17
Zweckbindung von Einnahmen
(1) 1Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, wenn sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. 2Sie können auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben beschränkt werden,
1.
wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Einnahmen ergibt oder
2.
wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.
3Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für entsprechende Mehrausgaben verwendet werden.
(2) 1Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass bestimmte Mehreinnahmen des Verwaltungshaushalts bestimmte Ausgabenansätze erhöhen oder bestimmte Mindereinnahmen bestimmte Ausgabenansätze vermindern. 2Ausgenommen hiervon sind Einnahmen aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Ausgaben.
(4) Absätze 1 und 3 gelten für den Vermögenshaushalt entsprechend.