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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 19
Einschränkung von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11, 13 des Grundgesetzes, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.