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Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282) BayRS 215-4-1-I (Art. 1–20)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten (Art. 1–2)
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II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz (Art. 3–6)
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III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz (Art. 7–8)
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IV. Abschnitt Besondere Befugnisse gegenüber Dritten (Art. 9–10)
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V. Abschnitt Kosten und Entschädigung (Art. 11–14)
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VI. Abschnitt Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Art. 15)
Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle
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VII. Abschnitt Helfer (Art. 16–17)
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VIII. Abschnitt Schlussvorschriften (Art. 18–20)
[Schlussformel]
Inhalt
BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
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VI. Abschnitt Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr
Art. 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle