Inhalt
Art. 19
Defense Lab Erding
(1) 1Zur Stärkung der wehrtechnischen Forschung, Entwicklung und Erprobung als Teil der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands besteht in Erding ein wehrtechnisches Versuchsgelände, das nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen der Nutzung durch militärische wie zivile Stellen zugänglich ist. 2Die Grenzen des Versuchsgeländes werden durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration bestimmt. 3Sie dürfen über den für den Fliegerhorst Erding und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk- und Betriebsstoffe in Erding am 1. Mai 2026 jeweils geltenden militärischen Sicherheitsbereich nicht hinausgehen.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem jeweils fachzuständigen Staatsministerium für das Versuchsgelände auf Antrag durch Allgemeinverfügung von der Anwendung von Vorschriften des Landesrechts, insbesondere des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts, des Immissionsschutzrechts und des Wasserrechts, ganz oder teilweise freistellen, wenn das für die wehrtechnische Forschung, Entwicklung oder Erprobung erforderlich ist oder sie wesentlich beschleunigen kann und wenn es zugleich im Interesse der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands liegt. 2Die Vorschriften des Landesrechts, von denen abgewichen wird, sind in der Allgemeinverfügung anzugeben. 3Ein Anspruch auf Erlass einer Allgemeinverfügung besteht nicht. 4Die Allgemeinverfügung ist zu befristen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, um die betroffenen öffentlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen. 5Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. 6Eine Freistellung nach Satz 1 ist nicht möglich, soweit Vorschriften der zwingenden Umsetzung von Recht der Europäischen Union oder Bundesrecht dienen.