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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2026
Fassung: 24.07.1996
Art. 18
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. 2Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.
(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.