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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 14
Entschädigung
(1) Wer zu Dienst-, Sach- oder Werkleistungen nach Art. 9 herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder auf Grund von Maßnahmen nach Art. 9 oder 10 einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen, wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der für die Katastrophenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(3) Im Fall der Tötung ist den Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.
(4) 1Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für Vermögensschäden gewährt. 2Dabei sind Vermögensvorteile, die aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme zufließen, sowie ein mitwirkendes Verschulden von Berechtigten zu berücksichtigen.
(5) Entsprechend den Absätzen 1 bis 4 kann Entschädigung gewährt werden, wenn jemand, ohne daß er nach Art. 9 in Anspruch genommen worden ist, Leistungen erbringt, die zur Katastrophenabwehr erforderlich sind.