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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 13
Aufwendungsersatz
(1) 1Die nach Art. 11 Abs. 1 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind. 2Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Zum Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, die die zum Einsatz führende Gefahr verursacht haben. 2Geht die zum Einsatz führende Gefahr von einer Sache aus, sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte zum Ersatz verpflichtet. 3Zum Aufwendungsersatz verpflichtet sind auch die übrigen in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes genannten Personen. 4Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) 1Auf Aufwendungsersatz auf Grund Absatz 1 Satz 1 kann verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. 2Ob und inwieweit ein Aufwendungsersatz der Billigkeit widerspräche, entscheidet die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde.