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BayKSG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1996
Art. 12
Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterhält einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes. 2Der Fonds ist ein staatliches, vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration verwaltetes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wird durch zweckangemessene Beiträge des Staates, der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden getragen.
(2) Aus dem Fonds können
1.
Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr gefördert werden;
2.
den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.
(3) 1Die Höhe des zweckangemessenen jährlichen Gesamtbeitrags wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt und bekanntgemacht. 2Die betroffenen kommunalen Spitzenverbände sind vorab zu hören.
(4) Der Staat trägt zwei Drittel des Gesamtbeitrags, zahlbar in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli.
(5) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden tragen zusammen ein Drittel des Gesamtbeitrags. 2Ihr jeweiliger Einzelbeitrag errechnet sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage. 3Er wird jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt. 4Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Finanzzuweisungen für das vierte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt.