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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) Vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758) BayRS 2038-3-3-11-J (§§ 1–73)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (§§ 1–4)
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Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften für die Staatsprüfungen (§§ 5–15)
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Dritter Teil Erste Juristische Prüfung (§§ 16–43)
§ 16 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Prüfung
§ 17 Prüfungsgesamtnote, Abschlusszeugnis und Bezeichnung
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1. Abschnitt Erste Juristische Staatsprüfung (§§ 18–37)
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2. Abschnitt Juristische Universitätsprüfung (§§ 38–43)
§ 38 Allgemeine Vorschriften
§ 39 Schwerpunktbereiche
§ 40 Prüfungsleistungen; Wiederholung
§ 41 Freiversuch und Notenverbesserung
§ 42 Prüfungsbescheinigung
§ 43 Anerkennung ausländischer Prüfungen
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Vierter Teil Vorbereitungsdienst (§§ 44–56)
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Fünfter Teil Zweite Juristische Staatsprüfung (§§ 57–71)
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Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 72–73)
[Schlussformel]
Inhalt
JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
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2. Abschnitt Juristische Universitätsprüfung
§ 38 Allgemeine Vorschriften
§ 39 Schwerpunktbereiche
§ 40 Prüfungsleistungen; Wiederholung
§ 41 Freiversuch und Notenverbesserung
§ 42 Prüfungsbescheinigung
§ 43 Anerkennung ausländischer Prüfungen