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JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 38
Allgemeine Vorschriften
1Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. 2Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 80 BayHIG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 84 BayHIG.