Inhalt

JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 62
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung ist an neun Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.
(3) 1Es sind zu bearbeiten:
1.
vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Verfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 2); eine davon hat Arbeitsrecht zu enthalten,
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich Strafverfahrensrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 3),
3.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht und Steuerrecht (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 und 4); eine davon hat Steuerrecht zu enthalten.
2Der Schwerpunkt einzelner Aufgaben kann auch im Europarecht liegen (§ 58 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 6). 3Mindestens drei Aufgaben sollen Leistungen aus dem Bereich der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Berufe zum Gegenstand haben.
(4) 1Die Prüfungsteilnehmer können wählen, ob sie die schriftlichen Arbeiten handschriftlich oder elektronisch fertigen. 2Das Wahlrecht ist auszuüben:
1.
von Rechtsreferendaren im Vorbereitungsdienst zusammen mit der Erklärung über die Wahl des Berufsfeldes nach § 48 Abs. 6 Satz 1 innerhalb der dort bestimmten Frist,
2.
von Bewerbern um die Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zusammen mit dem Bewerbungsgesuch innerhalb der in § 70 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmten Bewerbungsfrist,
3.
im Übrigen mit dem beim Landesjustizprüfungsamt zu stellenden Antrag auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung innerhalb der hierfür bestimmten Frist.
3Die Ausübung des Wahlrechts gilt einheitlich für alle schriftlichen Arbeiten des Prüfungstermins und kann nicht widerrufen werden. 4Wer innerhalb der jeweiligen Frist keine Erklärung abgibt, hat die Arbeiten handschriftlich zu fertigen.
(5) 1Für die einzelnen Prüfungsorte, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden, können Örtliche Prüfungsleiter und deren Stellvertreter bestellt werden. 2Sie haben im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu sorgen, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen zu veranlassen.