Inhalt
(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
- 1.
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Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
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Rechtsanwälte und Notare,
- 3.
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Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.