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JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 60
Prüfer
(1) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
1.
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
Rechtsanwälte und Notare,
3.
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) § 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.