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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 42
Prüfungsbescheinigung
1Wer die Juristische Universitätsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität eine Bescheinigung, aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereichs, die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert sowie die einzelnen Prüfungsleistungen, die in diesen erzielten Einzelnoten sowie das Gewicht, mit dem die Einzelnoten in die Prüfungsgesamtnote eingeflossen sind, ersichtlich sind. 2Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies von der Universität schriftlich bekannt gegeben.