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JAPO
Text gilt ab: 01.06.2024
Fassung: 13.10.2003
§ 40
Prüfungsleistungen; Wiederholung
(1) 1Die Prüfung in dem von den Bewerbern gewählten Schwerpunktbereich besteht aus zwei bis drei Prüfungsleistungen, davon mindestens aus
1.
einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit von vier bis sechs Wochen Bearbeitungszeit sowie
2.
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von fünf Stunden oder einer mündlichen Prüfung als studienabschließende Leistung.
2Die in den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten vorgesehenen Prüfungsleistungen müssen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Schwerpunktbereiche in einer ausländischen Rechtsordnung, die an einer ausländischen Partnerhochschule absolviert werden.
(2) 1Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung, die schlechter als mit „ausreichend“ (4,0 Punkte) bewertet wurden, können jeweils einmal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
(3) Die Universität kann vorsehen, dass die studienabschließende Leistung im unmittelbaren Anschluss an den entsprechenden Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzulegen ist.
(4) Die Juristische Universitätsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als mit „ausreichend“ (4,00 Punkte).