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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 38
Allgemeine Vorschriften
1Die Universitäten führen die Juristische Universitätsprüfung selbständig und in eigener Verantwortung durch. 2Sie regeln die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen und die Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften durch Studienordnungen gemäß Art. 58 BayHSchG und durch Hochschulprüfungsordnungen gemäß Art. 61 BayHSchG.