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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 35
Prüfungsbescheinigung
1Wer die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich ist. 2Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben.