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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 32
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete (§ 18). 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. 3Das geltende Recht hat im Vordergrund zu stehen.
(2) 1Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus drei Prüfern, und zwar in der Regel aus
1.
einem Prüfer aus dem Bereich der Universitäten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) und
2.
zwei Prüfern aus dem Bereich der Praxis (§ 21 Abs. 2 Nr. 2).
2Jeder Prüfer vertritt je einen der Bereiche nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3. 3Einer der Prüfer führt den Vorsitz. 4Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(3) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 35 Minuten vorzusehen. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) 1Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen leiten die mündlichen Prüfungen. 2Sie sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie können Studenten der Rechtswissenschaft und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 4Zuhörer, die ihren Anordnungen keine Folge leisten, können sie aus dem Prüfungsraum verweisen. 6Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.