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JAPO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 13.10.2003
§ 21
Prüfer
(1) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:
1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfungen,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.
(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:
1.
aus dem Bereich der Universitäten:
a)
Professoren und Juniorprofessoren der Rechtswissenschaft,
b)
Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten,
c)
Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Assistenten mit jeweils mindestens einjähriger Unterrichtstätigkeit an einer juristischen Fakultät;
2.
aus dem Bereich der Praxis:
a)
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
b)
Rechtsanwälte und Notare,
c)
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3) Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Örtlichen Prüfungsleiter und die Stellvertreter.
(4) 1Alle Prüfer mit Ausnahme der Prüfer nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz – DRiG – (§§ 5, 109 und 110) haben. 2Sie werden im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde, dem Dekan ihrer Fakultät oder der zuständigen Berufsvertretung auf die Dauer von zehn Jahren bestellt. 3Das Prüferamt endet außer durch Ablauf der zehnjährigen Amtsdauer
1.
bei Prüfern aus dem Bereich der Universitäten mit einer Ernennung an einer Universität außerhalb des Freistaates Bayern,
2.
im Übrigen mit der Vollendung des 70. Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall eine Verlängerung der Bestellung über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgt.
4Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungstermin noch nicht abgeschlossen, endet das Prüferamt erst mit Abschluss dieses Termins.