Inhalt
§ 5
Veranstaltungen, Feiern
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 3Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.