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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) Vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) BayRS 300-15-1-J (Art. 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis (Art. 9–13)
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Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstands (Art. 14–17)
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Vierter Teil Herausgabe (Art. 18–23)
Art. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Art. 19 Antrag auf Herausgabe
Art. 20 Empfangsberechtigung
Art. 21 Erklärung über die Bewilligung
Art. 22 Genehmigung der Herausgabe
Art. 23 Vollziehung der Herausgabe
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Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe (Art. 24–26)
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Sechster Teil Privatrechtliche Hinterlegung (Art. 27–28)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 29–30)
[Schlussformel]
Inhalt
BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
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Art. 23
Vollziehung der Herausgabe
Die Herausgabe erfolgt
1.
bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
2.
bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
3.
im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.