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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Hinterlegungsgesetz (BayHintG) Vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738) BayRS 300-15-1-J (Art. 1–30)
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Erster Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Zweiter Teil Hinterlegungsverhältnis (Art. 9–13)
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Dritter Teil Verwaltung des hinterlegten Gegenstands (Art. 14–17)
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Vierter Teil Herausgabe (Art. 18–23)
Art. 18 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
Art. 19 Antrag auf Herausgabe
Art. 20 Empfangsberechtigung
Art. 21 Erklärung über die Bewilligung
Art. 22 Genehmigung der Herausgabe
Art. 23 Vollziehung der Herausgabe
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Fünfter Teil Ausschluss der Herausgabe (Art. 24–26)
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Sechster Teil Privatrechtliche Hinterlegung (Art. 27–28)
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Siebter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 29–30)
[Schlussformel]
Inhalt
BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
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Art. 22
Genehmigung der Herausgabe
Die Herausgabe bedarf
1.
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind,
2.
der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.