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BayHintG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.11.2010
Art. 18
Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an
1.
auf den Antrag eines Beteiligten gemäß Art. 19 oder
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) Die Herausgabeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der hinterlegte Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Herausgabeanordnung herausgegeben, wird die Herausgabeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Herausgabeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Herausgabeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Herausgabeanordnung.