Inhalt
    
    
            
              Art. 19
               Antrag auf Herausgabe 
              
             
            (1) Der Antrag auf Herausgabe muss enthalten
            
              - 1.
- 
                den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten, 
- 2.
- 
                die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands, 
- 3.
- 
                die Darlegung und den Nachweis der Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt. 
(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend.